 | Qualitätsnormen für Heidelbeeren
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Heidelbeeren der aus der Art Vaccinium myrtillus L. bzw. Preiselbeeren der aus der Art Vaccinium vitis idaea L. hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen die Beeren nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müssen.
II. GÜTEEIGENSCHAFTEN
A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für jede Klasse.
1) Die Beeren müssen sein:
- ganz,
- gesund,
- sauber, aber nicht gewaschen,
- frisch,
- frei von fremdem Geruch und Geschmack,
- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- frei von Bittergeschmack.
2) Die Früchte müssen schonend geerntet worden sein und eine normale Entwicklung erreicht haben. Der Reifezustand muss so sein, dass er den Früchten gestattet, Transport und Hantierung auszuhalten.
B. Klasseneinteilung
1) Klasse „I“
Die Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität, gut entwickelt und von Hand verlesen sein. Sie müssen gut gefärbt und Heidelbeeren praktisch überall mit dem arteigenen Duftfilm bedeckt sein. Die Ware muss frei sein von klumpig verklebten Beeren.
2) Klasse „II“
Diese Klasse umfasst Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht in Klasse „I“ eingestuft werden können, aber den oben genannten Mindesteigenschaften entsprechen.
Zulässig sind:
- Abweichungen in der Färbung, Entwicklung und im Turgor,
- leichter Saftaustritt.
III. GRÖSSENSORTIERUNG
Eine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.
IV. TOLERANZEN
Als Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
A. Gütetoleranzen
1) Klasse „I“
10 % des Gewichts der Beeren, die nicht den Anforderungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse „II“ entsprechen müssen.
Zulässig innerhalb der Toleranz:
- unreife Beeren,
- hochreife Beeren,
- beschädigte Beeren,1)
- bis 1 % des Gewichts Blätter und Stiele
2) Klasse „II“
15 % des Gewichts der Beeren, die nicht den Anforderungen dieser Klasse genügen.
Zulässig innerhalb der Toleranz:
- unreife Beeren,
- hochreife Beeren,
- beschädigte Beeren, (= Beeren mit geringfügiger Ablösung der Haut, die die Verzehrbarkeit nicht beeinträchtigt und die Widerstandsfähigkeit bei Hantierung und Transport nicht beeinflusst, gelten als nicht beschädigt)
- bis 2 % des Gewichts Blätter und Stiele.
V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes muss gleichmäßig sein und darf nur Erzeugnisse der gleichen Herkunft und Klasse enthalten. Erzeugnisse der Klasse „I“ müssen in jedem Packstück gleichmäßig in der Größe der Beeren und praktisch einheitlich im Reifegrad sein. Spiegelpackungen sind unzulässig.
B. Verpackung
Die Verpackung muss derart sein, dass sie der Ware einen angemessenen Schutz gewährt. Das Erzeugnis soll in kleinen offenen Körben, Flachsteigen oder anderen geeigneten Gebinden verpackt sein. Kleinpackungen sowie im Innern des Packstückes verwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen keine Fremdkörper enthalten.
VI. KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende zusammen hängende Angaben tragen:
A. Identifizierung des Packers oder Absenders
Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.
B. Art des Erzeugnisses
„Waldheidelbeeren“/„Kulturheidelbeeren“/„Preiselbeeren“ - soweit der Inhalt der Packung von außen nicht erkennbar ist
C. Ursprung des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Nettogewicht.
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